Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig

Was ist eigentlich eine Vorratsdatenspeicherung?

Bei einer Vorratsdatenspeicherung (VDS) handelt es sich um ein Instrument der Kriminalpolitik. Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreiber von Telekommunikationsnetzen werden bei einer VDS dazu verpflichtet bestimmte Daten zum Zweck der Ermittlung, Festlegung und Verfolgung von Straftaten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten werden dabei deutlich länger gespeichert, als es für die Vertragsabwicklung nötig wäre. Die Veranlassung für die Datenverarbeitung besteht bei einer VDS weder in Vertragszwecken noch liegt ein bestimmter Tatverdacht vor. Sämtliche Daten aller Vertragspartner des jeweiligen Anbieters/Betreibers werden also anlasslos auf Vorrat gespeichert.

Europaweite Vorratsdatenspeicherung

Schon im Jahr 2006 wurden alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch eine EU-Richtlinie dazu verpflichtet eine Vorratsdatenspeicherung einzuführen. Begründung dafür war die Bekämpfung von Kriminalität und besonders Terrorismus. Konkret wurde dabei argumentiert, bei der Aufklärung der Anschläge von Madrid im Jahr 2004 hätten Telekommunikationsdaten einen entscheidenden Beitrag geleistet. Am 09.11.2007 wurde diese EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt und das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom Bundestag angenommen und ab 2008 in Kraft gesetzt. 

Ewig währender Streit

Mit Urteil vom 02. März 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht, auf Grund von Massenklagen gegen die Vorratsdatenspeicherung, das Gesetz von 2007 für verfassungswidrig und nichtig, da es gegen Art. 10 Abs. 1 GG verstoße. Weiterhin verpflichtete das Urteil die deutschen Telekommunikationsanbieter und Netzbetreiber dazu, bereits anlasslos gespeicherte Daten wieder zu löschen. 

Im Juni 2013 wurde durch Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden bekannt, dass die USA ein riesiges Abhörsystem namens PRISM betreibt, mit dem auch Bürger der Europäischen Union ausgespäht wurden.

Am 08. April 2014 erklärte dann der Europäische Gerichtshof die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig (Urteil C-293/12 und C-594/12), da sie nicht vereinbar mit der Charta der Grundrechte er EU sei. Die VDS verstoße gegen die Grundrechte aus den Artikeln 7, 8 und 52 der Grundrechtecharta.

Trotzdem wurde in Deutschland am 17. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten  und damit wieder eine Vorratsdatenspeicherung eingeführt. Gegen dieses Gesetz wurden seit 2015 mehrere Verfassungsbeschwerden eingereicht, unter anderem von Mitgliedern der Partei Die Grünen, von der FDP und dem Verein Digitalcourage.

Im Dezember 2016 erteilte der EuGH einer allgemeinen Vorratsdatenspeicherung dann erneut eine klare Absage (Urt. v. 21.12.2016, Az.: C-203/15; C-698/15). Der Gerichtshof bestätigte darüber hinaus, dass nicht nur staatliche Einrichtungen, sondern auch private Dienstleiter erfasst seien. 

Nach Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster in 2017 und dem Verwaltungsgericht Köln in 2018 beschloss das Bundesverwaltungsgericht im September 2019 die Vorratsdatenspeicherung zunächst bis zur endgültigen Klärung in Luxemburg in Deutschland auszusetzen.

Urteil des EuGH – Jedoch kein Ende des Streits

Am 06.10.2020 gab es ein Urteil zur Vereinbarkeit der VDS mit den Europäischen Grundrechten durch den Europäischen Gerichtshof. Eine flächendeckende und pauschale Speicherung von Internet- und Telefonverbindungsdaten ist danach nicht zulässig. Nationale Regierungen sollten keinen ungehinderten Zugang zu den Verbindungsdaten ihrer Bürgerinnen und Bürgern haben, so die Richter. Es seien aber Ausnahmen möglich, wenn es um die Bekämpfung schwerer Kriminalität oder wenn eine konkrete Bedrohung für die nationale Sicherheit eines Mitgliedsstaates gäbe. 

Im Kern hat sich das Luxemburgische Gericht auf Fälle aus Großbritannien, Belgien und Frankreich bezogen. Jedoch könnte die aktuelle Entscheidung der obersten europäischen Richter auch passive Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland haben. Eine direkte Wirkung für die Zulässigkeit der VDS in Deutschland besteht jedoch nicht. Diesbezüglich läuft ein gesondertes Verfahren.

Bundesverwaltungsgericht folgt Entscheidung des EuGH

Im September 2023 hat nun das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung veröffentlicht, nach der die Regelung im Telekommunikationsgesetz zur Speicherung von IP-Adressen, Rufnummern und weiterer Verbindungdaten, wie die Dauer von Telefonaten, „schon deshalb nicht den unionsrechtlichen Anforderungen… “ genügt, „…weil keine objektiven Kriterien bestimmt werden, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen“. Die Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten lasse eine strikte Begrenzung auf den Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit vermissen und sei eben nicht eindeutig auf die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen für die öffentliche Sicherheit begrenzt.

Bundesjustizminister erklärte als Folge auf die Veröffentlichung des Gerichts, „Die jetzigen Entscheidungen sind für uns ein klarer Auftrag, die Vorratsdatenspeicherung nun zügig aus dem Gesetz zu streichen – und die digitalen Bürgerrecht in unserem Land weiter zu stärken.“ 

Buschmann verwies weiterhin auf den Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung, wonach relevante Daten nur noch "rechtssicher anlassbezogen und durch richterlichen Beschluss" gespeichert werden sollen. 

Der Deutsche Journalistenverband begrüßte die Entscheidung aus Leipzig ebenfalls. Der Bundesvorsitzende Frank Überall erklärte: "Endlich herrscht Rechtssicherheit für die Journalistinnen und Journalisten, die von Berufs wegen von der Datenspeicherung in besonderem Maße betroffen waren."

Kritik kam jedoch von den Innenministern der Länder Bayern und Hessen, die der Meinung sind, die Vorratsdatenspeicherung wäre essentiell für die Bekämpfung schwerer Kriminalität. Bayerns Innenminister Hermann (CSU) sprach in Bezug auf die Gerichtsentscheidung und das Statement des Justizministers von „völlig übertriebenem Datenschutz“. 

 

© Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig |